Veröffentlichung der Geschäftsfeld-Tarifkommission

Die Veröffentlichung der Geschäftsfeld-Tarifkommission (GFTK) hat zu vielen Fragen geführt. Das benannte Urteil ist weder veröffentlicht, noch rechtskräftig. Das Unternehmen Lufthansa hat vermutlich noch bis Oktober Zeit weitere rechtliche Schritte einzuleiten. (Die Reaktionszeit von LH richtet sich nach dem Zugang des begründeten Urteils). Dadurch könnte das ganze Verfahren noch wesentlich länger dauern und ob es dann im positiven Sinn auf die Kolleginnen und Kollegen des Bodens Wirkung entfaltet würde, ist noch nicht sicher.

Was würde es bedeuten wenn das Urteil auch für den Boden in-Kraft tritt:

Jeder uniformpflichtige Mitarbeiter könnte rückwirkend für 3 Jahre zum Jahresschluss sein gezahltes Kleidergeld zurückfordern. Das resultiert aus den Verjährungsvorschriften des BGBs (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der aktuelle Passus des MTV Nr.14 §44 (Manteltarifvertrag) lautet:

  • 44 Abs.1  IX. Dienst- und Arbeitsschutzbekleidung

Die Voraussetzungen für das Tragen von Dienstbeleidung richten sich nach den bei der DLH/LSG/G-TVG jeweils geltenden Bestimmungen.

Als Dienstbekleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse an der Stelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen.

DLH/LSG/G-TVG gewährt den dienstbekleidungspflichtigen Mitarbeitern Zuschüsse zu den Kosten der Dienstbekleidung.

Dieser Passus wäre dann ungültig und die Rückforderung des Kleidergeldes wäre rechtens.

Wir raten grundsätzlich dazu, abzuwarten bis es Rechtssicherheit gibt. Die Ansprüche aus 2014 verjähren erst zum 31.12.2017 –  es ist also noch ein wenig Zeit.
Wer unabhängig davon gerne jetzt schon seine Ansprüche geltend machen möchte, der möge mir bitte eine Rückmeldung geben.
Wir werden mit unserem Rechtsanwalt die weiteren Schritte besprechen und Euch auf dem Laufenden halten.

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