S A T Z U N G

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein trägt den Namen vereinigung boden e.v. Unabhängiger Berufsverband der in Deutschland beschäftigten Bodenmitarbeiter der Deutschen Lufthansa AG und der Gesellschaften (Töchter, Enkel etc.), an denen die Deutsche Lufthansa AG mit mindestens 25% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist bzw. solcher  Gesellschaften des Luftverkehrs (Flug- oder Abfertigungsgesellschaften etc.) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung zusätzlich in den Vertretungsbereich aufgenommen werden.

2. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

3. Die  Anschrift lautet:

vereinigung boden e.V.

Gebäude 201b/078

60569 Frankfurt am Main

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist:

1. Förderung und Wahrung der berufs- und tarifpolitischen Interessen aller in Deutschland am Boden beschäftigten Mitarbeiter der Deutschen Lufthansa AG und der Gesellschaften (Töchter , Enkel, etc.), an denen die Deutsche Lufthansa AG mit mindestens 25% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist bzw. solcher Gesellschaften des Luftverkehrs (Flug- oder Abfertigungsgesellschaften etc.) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung zusätzlich in den Vertretungsbereich aufgenommen werden.

2. Verbesserung der berufsspezifischen Qualifikation dieser Mitarbeiter, sowie Wahrung und Förderung ihrer sozialen Interessen;

3. die Verbesserung der Sicherheit im Luftverkehr;

4. die Förderung der Entwicklung und des Bestandes der

Zivilluftfahrt.

§ 3 Tätigkeiten

Der Satzungszweck soll in der Hauptsache verwirklicht werden durch:

1. Unterstützung und Förderung der Tätigkeit von Arbeitnehmervertretern in den Betriebsräten und Personalvertretungen in den inländischen Betrieben und Verwaltungen der Deutschen Lufthansa AG und der Gesellschaften (Töchter, Enkel , etc.), an denen die Deutsche Lufthansa AG mit mindestens 25% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, bzw. solcher Gesellschaften des Luftverkehrs (Flug- oder  Abfertigungsgesellschaften  etc.), die durch Beschluss der Mitgliederversammlung zusätzlich in den Vertretungsbereich aufgenommen werden. Die vereinigung boden e.v. beteiligt sich mit eigenen Listenvorschlägen an den Wahlen für die entsprechenden Betriebsräte und Personalvertretungen.

2. Die vereinigung boden e.v. bietet ihren Mitgliedern Beratungen zu deren beruflicher Entwicklung und Qualifikation an. In Zusammenarbeit mit anerkannten Institutionen und berufspolitischen Verbänden vermittelt die vereinigung boden e.v. Seminare, Lehrgänge und Informationsveranstaltungen mit arbeits- und berufspolitischer Zielsetzung.

3. Die vereinigung boden e.v. gewährt ihren Mitgliedern in Angelegenheiten des Arbeits- und Sozialrechts, sowie des berufsbezogenen Vertragsrechts kostenlosen Rechtsschutz. Näheres regelt eine gesonderte Rechtsschutzordnung.

4. Zur Information, Beratung, sowie zur Selbstdarstellung nach außen werden von der vereinigung boden e.v. Publikationen herausgegeben und elektronische oder andere öffentliche Medien im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften genutzt.

5. Zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben kann die vereinigung boden e.v. Gutachten einholen und wissenschaftliche Forschungsaufträge vergeben

§ 4 Gemeinnützigkeit

1. Die vereinigung  boden e.v. ist selbstlos  tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke   verwendet werden. Die Mitglieder erhalten mit Ausnahme der unter §3.1 und 3.IV. genannten Fälle und eines Auslagensatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

2. Es darf keine Person, durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied in der vereinigung boden e.v. können alle in Deutschland am Boden beschäftigten Mitarbeiter der Deutschen Lufthansa AG und der Gesellschaften (Töchter, Enkel, etc.), an denen die Deutsche Lufthansa AG mit mindestens 25% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, bzw. solcher Gesellschaften des Luftverkehrs (Flug- oder Abfertigungsgesellschaften etc.), die durch Beschluss der Mitgliederversammlung zusätzlich in den Vertretungsbereich aufgenommen werden.

2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

3. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet.

4. Die Bewerber erkennen mit ihrer Unterschrift auf dem Antragsformular die Satzung der vereinigung boden e.v. an.

5. Die Mitgliedschaft wird wirksam mit Aushändigung des Bestätigungsschreibens durch den Vorstand oder einen bevollmächtigten Vertreter.

6. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. 

7. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder den Ausschluss aus dem Verein.

8. Der Austritt ist unter Wahrung einer Dreimonatsfrist zum Ende eines Quartals schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

9. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Austritt zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem jeweiligen Unternehmen möglich.

10. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge gemäß §7 mehr als drei Monate im Rückstand ist.

11. Eine Streichung von der Mitgliederliste wird erst wirksam, wenn an das betreffende Mitglied mindestens zwei schriftliche Mahnungen verschickt wurden und es in diesen auf die drohende Streichung hingewiesen worden ist.

12. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied einen Monat nach Versendung der zweiten Mahnung  schriftlich  mitgeteilt   werden

13. Der Beschluss ist unanfechtbar.

14. Mitglieder, die dem Verein schaden, können durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.


15. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu dem entsprechenden Sachverhalt zu äußern.

16. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft

1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen der vereinigung boden e.v. zu nutzen und deren Unterstützung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben in Anspruch zu nehmen.

2. Grundsätzlich sind die Mitglieder berechtigt, an den von der vereinigung boden e.v.  vermittelten Seminaren und Informationsveranstaltungen teilzunehmen und die vom Vorstand oder den von ihm beauftragten Gremien herausgegebenen Publikationen zu beziehen.

3. Näheres hierzu regelt der Vorstand.

4. Jedes Mitglied der vereinigung  boden  e.v.  hat im Rahmen dieser Satzung auf den Mitgliederversammlungen Rede- und Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht.

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein an den Satzungszweck zu halten.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden monatlich Beiträge für die Arbeit des Vereins erhoben.

2. Ihre Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen einzelnen Mitgliedern die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe sind:

I. Mitgliederversammlung

II. Der Vorstand

I. Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Kalenderjahr ist unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen durch den Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen.

2. Die Einladung erfolgt durch die Veröffentlichung auf der Homepage: www.v-boden.com

3. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich beim Vorstand einzureichen.

5. In Fällen, in denen es das dringende Interesse des Vereins erfordert, oder auf schriftlichen Antrag von 20% der Mitglieder muss der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.

7. Die Mitgliederversammlung ist zuständig:

für die in dieser Satzung ihr ausdrücklich zur Beschlussfassung übertragenen Angelegenheiten;
für alle Änderungen der Satzung, Zweckänderung eingeschlossen;

für die Entgegennahme von Berichten des Vorstands und der Kassenprüfer;

für die Entlastung des Vorstands und des Beirats, sowie deren Neuwahl;

für die Beschlussfassung über eine etwaige Verschmelzung;
für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

8. Beschlüsse werden, sofern diese Satzung nichts Anderes vorsieht, mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.

9. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden für die jeweilige Abstimmung als nicht erschienen bewertet.

10. Eine Satzungsänderung kann nur mit einer ⅔-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

11. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit einer ⅔Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

12. Eine Verschmelzung oder die Auflösung des Vereins können nur mit einer ¾-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

13. Über die ist ein Protokoll zu erstellen.

14. Die Richtigkeit des Protokolls ist vom Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu bestätigen.

II. Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal neun Mitgliedern.

2. Er setzt sich zusammen aus:

dem Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden
dem 3. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassenwart
sowie weiteren Vorstandsmitgliedern.


3. Zur ordnungsgemäßen Protokollführung über die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Vorstands wählt der Vorstand einen Schriftführer.

4. Dem Kassenwart obliegt die Führung der Vereinskasse nach Maßgabe der Finanzordnung des Vereins. Er führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. In diesem Aufgabenkreis ist er besonderer Vertreter des Vereins. Der Kassenwart hat der ordentlichen Mitgliederversammlung und auf Verlangen dem Vorstand einen mit Belegen versehenen Kassenbericht zu erstatten.

5. Die vereinigung boden e.v. wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.

6. Der Vorstand wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bestellt. Er bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neubestellung des Nachfolgevorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein, seiner Abberufung durch die Mitgliederversammlung oder mit der Erklärung, dass er das Amt niederlegt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds aus seinem Amt, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder, sofern die Mindestzahl von drei Vorstandsmitgliedern nicht unterschritten wurde, aus ihrer Mitte jemanden bestimmen, der kommissarisch das Amt bis zur nächsten ordnungsgemäßen Neuwahl durch die Mitgliederversammlung übernimmt. Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter die Mindestzahl von drei Personen ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Neuwahl des Vorstandes durchzuführen. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der vereinigung boden e.v. zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen wurden. Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter die Mindestzahl von drei Personen ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Neuwahl des Vorstandes durchzuführen. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der vereinigung boden e.v. zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen wurden.

7. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereiten, Einberufen und Durchführen der Mitgliederversammlung
  • Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Vorbereiten des Haushaltplanes, Organisation der Buchführung des Vereins und Erstellung des Jahresberichts
  • Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder
  • Beschlussfassung über die Bildung oder Auflösung von regionalen Verbandsstrukturen der vereinigung boden e.v. gemäß § 9 der Satzung
  • Beschlussfassung über die Bildung von Arbeitsgruppen, sowie deren Aufgabenstellung und Zeitdauer.

8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.

9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

III. Kassenprüfung

1. Anlässlich der Wahl des Vorstands wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

2. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von vier Jahren, dabei soll zur Synchronisation der Laufzeiten der Ämter des Vorstandes und der Kassenprüfer die anstehende Wahl 2007 lediglich bis zur nächsten regelmäßigen Neuwahl des Vorstandes erfolgen und erst danach in den Vier-Jahres-Turnus gewechselt werden.

3. Die Kassenprüfer bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

4. Aufgabe der Kassenprüfer ist es, in angemessenen Abständen und immer vor jeder Mitgliederversammlung die Kassenführung und die Buchführung durch den Kassenwart zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.

5. Jede Prüfung ist in den Büchern zu vermerken und mit der Unterschrift der Kassenprüfer zu versehen.

§ 9 Gliederungen

1. Grundsätze


1. Zur effektiveren Organisation der Verbandsarbeit kann der Vorstand die Bildung regionaler Verbandsgruppen oder deren Auflösung beschließen. Die Bildung oder Auflösung der Verbandsgruppen soll in Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieser Satzung nach §§ 2 und 3 an den Interessen der Vereinsmitglieder orientiert sein und sich

nachfolgenden Maßstäben richten:

I. Die Organisation der Vereinsarbeit in den Verbandsgruppen obliegt einem  Organisationsausschuss,  der  auf einer Regionalversammlung von den Mitgliedern der jeweiligen Verbandsgruppe zu wählen ist.

II. Der Organisationsausschuss stimmt seine Tätigkeit mit einem Sprecherrat ab, dessen Vertreter die Mitglieder der vereinigung boden e.v. auf örtlicher Ebene aus ihrer Mitte wählen.

III. Die finanzielle Ausstattung der Verbandsgruppen wird über die Finanzordnung des Vereins geregelt.  Über die Verwendung der Mittel entscheiden die Verbandsgruppen bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 500 Euro in eigener Verantwortung. Kassen– und Buchführung unterliegen der Prüfung durch die Kassenprüfer des Vereins.

IV. Für die Einberufung von Regionalversammlungen und die Sitzungen  des  Organisationsausschusses,  sowie des Sprecherrates, deren Beschlussfähigkeit, die Modalitäten der Beschlussfassung und die Protokollierung gelten die Bestimmungen des§ 8.I, 8.II und 8.IV entsprechend.

2. Die Regionalversammlung

1. Die Mitglieder einer regionalen Verbandsgruppe bilden die Regionalversammlung, die durch den Organisationsausschuss mindestens einmal jährlich einzuberufen ist. 

2. Die Beschlussfassungen der Regionalversammlungen sind auf diejenigen Gegenstände beschränkt, welche die jeweilige Sektion in ihren Angelegenheiten betreffen.

3. Sie dürfen der Satzung des Vereins und den Beschlüssen der Vereinsorgane gemäß § 8 nicht widersprechen.

4. Die Mitglieder des Vorstands haben in den Regionalversammlungen das Recht auf Anwesenheit und Anhörung, Stimmrecht jedoch nur dann, wenn sie Mitglied der entsprechenden Verbandsgruppe sind.

3. Der Organisationsausschuss

1. Die Regionalversammlung wählt einen Organisationsausschuss, der aus mindestens drei und höchstens sieben Personen bestehen soll.

2. Die Mitglieder des Organisationsausschusses werden durch die Regionalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis ein neuer Organisationsausschuss durch die Regionalversammlung gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Organisationsausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende(n) und eine/n Stellvertreter/in.

4. Für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern aus dem Organisationsausschuss und/oder des/der Vorsitzende(n) und der/des Stellvertreters/in gelten die Bestimmungen nach §8.II entsprechend.

5. Der Organisationsausschuss vertritt die Belange des Vereins auf der Ebene der Verbandsgruppe. Er ist in seinen Beschlussfassungen auf diejenigen Gegenstände beschränkt, welche die Angelegenheiten der jeweiligen Verbandsgruppe betreffen.

6. Seine Beschlüsse dürfen der Satzung des Vereins und den Beschlüssen der Vereinsorgane gemäß § 8 nicht widersprechen.

7. Der Organisationsausschuss ist nicht befugt, im Namen des Vereins nach außen zu handeln, oder ohne Zustimmung des Vorstands rechtsgeschäftliche Verpflichtungen einzugehen, die im Einzelfall den Betrag von 500 Euro überschreiten.

8. Die Geschäftsführung des Organisationsausschusses unterliegt der Aufsicht des Vorstands der vereinigung boden e.v.

§ 10 Datenschutz


1. Der Verein erhebt, verarbeitet, nutzt und speichert personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß seiner Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um Mitgliederdaten wie Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk), E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, sowie Funktion(en) im Verein.

2. Die Daten der Mitglieder werden auch für die vereinsinterne Kommunikation und die persönliche Kontaktaufnahme an im Verein hauptamtlich und ehrenamtlich tätige Personen, insbesondere an Vorstandsmitglieder und Beauftragte, weitergegeben, soweit dies für deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein erforderlich ist.

3. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der  steuergesetzlichen  Bestimmungen bis zu zehn Jahren – berechnet ab dem Ende des Jahres ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts – durch den Vorstand aufbewahrt.

4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus

5. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. Löschung oder Sperrung von personenbezogenen Daten können zur Folge haben, dass die Mitgliedschaft hierdurch beendet wird.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins ist auf einer Mitgliederversammlung zu beschließen.

2. Es wird eine ¾-Mehrheit benötigt.

3. Das Restvermögen fließt einer gemeinnützigen oder karitativen Organisation zu.

Frankfurt-Schwanheim, den 28 November 2000

geändert: Mörfelden-Walldorf, den 14. November 2001

Neufassung: Hattersheim, den 06. November 2002

geändert: Frankfurt, den 03. Dezember 2004

geändert: Mörfelden-Walldorf, 02. Mai 2007

geändert: Mörfelden-Walldorf, den 09. Juni 2008

geändert: Kelsterbach, 30. August 2017

geändert: Rüsselsheim, 30. Oktober 2018

geändert: Frankfurt a.M., 27. Juli 2022