Neues zum Thema „Kleidergeld“

In Bezug auf die Kostentragungspflicht für Dienstbekleidung ist das Urteil des Hessisches Landesarbeitsgerichts zwar noch nicht rechtskräftig, da es sich noch in der Revision befindet, aber inhaltlich liegt es uns nun mit der Begründung des Gerichts vor. Die Klage wurde von einer Kollegin des Fliegenden Personals geführt und ist – nach unserer Einschätzung – auch auf den Boden übertragbar und anzuwenden.
In der streitigen Konstellation hatte Lufthansa von der Klägerin monatlich einen Betrag in Höhe von € 9,97 netto (individueller Betrag) als „Rückstellung“/Beteiligung für die Ersatzbeschaffung von Dienstbekleidung einbehalten. Das Hessische LAG hat in Bezug auf diesen Punkt der Klage festgestellt, dass diese Beteiligung der Klägerin an den Kosten nicht zulässig sei und es insbesondere an einer legitimierenden Anspruchsgrundlage für diesen Einbehalt / diese Kostenbeteiligung der Klägerin in Bezug auf die Dienstbekleidung fehle. Diese monatlich einbehaltenen Beträge sind der Klägerin – im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen – zurückzuzahlen.
Insofern sind die (Rückzahlungs-)Ansprüche, die Ihr in Bezug auf die Kostenbeteiligung an der Dienstbekleidung geltend gemacht habt bzw. noch geltend macht, begründet und nach unserer Einschätzung von dem Urteil des Hessischen LAG gedeckt. Das Urteil selbst bezieht sich auf die Kostenbeteiligung bei der Ersatzbeschaffung von Dienstbekleidung, die Grundausstattung wurde nicht bemüht.
Jetzt ist Lufthansa gefragt und muss ggfs. eine neue entsprechende Regelung für dienstbekleidungspflichtige Mitarbeiter schaffen. Eins solche Regelung kann, nach jetzigem Sachstand, nur auf tarifvertraglicher Ebene vereinbart werden. Das gilt für den Boden genauso wie für das Fliegende Personal.
Wer mag, kann diesen Vordruck für  die Rückforderung  des Kleidergeldes verwenden: Rückforderung Kleidergeld

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